Beerdigungen

Bestattung/Todesfall

Von verstorbenen Gemeindemitgliedern nehmen wir nach christlichem Brauch in einem öffentlichen Gottesdienst und dem anschliessenden Gang auf den Friedhof Abschied. Bei Kremationen erfolgt die Urnenbeisetzung unmittelbar vor dem Gottesdienst oder einige Tage danach. Nach Wunsch der Angehörigen kann der Sarg bei der Trauerfeier mit dabei sein.

Die Beisetzung kann auf dem Friedhof in Bösingen oder auf dem Friedhof in Fendringen geschehen. Der Trauergottesdienst findet in der Regel in der Arche statt, auf Wunsch auch in der katholischen Kirche.

Sobald die verstorbene Person in der Aufbahrungshalle Bösingen angekommen ist, wird die Totenglocke geläutet.

Die üblichen Zeiten für Bestattungen der reformierten Kirchgemeinde Bösingen sind Dienstag bis Freitag zwischen 13 Uhr und 15.30 Uhr.

Nach der Meldung des Todesfalls findet ein Gespräch zwischen den Angehörigen und dem Pfarrer / der Pfarrerin statt. Dabei werden die Details sowie die Uhrzeiten besprochen, jeweils in Absprache mit den Bestattern bzw. der Gemeinde Bösingen sowie der katholischen Pfarrei.

Für die Bestattung von Nichtmitgliedern bestehen besondere Bestimmungen, der Kirchgemeinderat hat dazu ein Gebührenreglement erlassen.

Die Kirchenordnung der ev.-ref. Kirche des Kantons Freiburg vom 12.11.2012 äussert sich in den Artikeln 42-46 dazu (Auszug):

Bedeutung – Artikel 42

Beim Trauergottesdienst versammelt sich die Gemeinde, um den Leidtragenden ihre Anteilnahme zu bezeugen und sich auf das tröstende Wort des Evangeliums zu besinnen. Die Pfarrerin oder der Pfarrer steht den Angehörigen vor und nach dem Trauergottesdienst seelsorgerlich zur Seite.

Recht auf Trauergottesdienst – Artikel 43

1 Alle Mitglieder einer evangelisch-reformierten Kirche haben Anspruch auf einen Trauergottesdienst.

2 Für Verstorbene, die keiner evangelisch-reformierten Kirche angehört haben, kann aus seelsorgerlichen Gründen ein Trauergottesdienst durchgeführt werden. Beim Entscheid, der von der Pfarrerin oder dem Pfarrer mit einem Mitglied des Kirchgemeinderates gemeinsam getroffen wird, ist nicht nur dem Wunsch der Angehörigen, sondern auch der Überzeugung der oder des Verstorbenen Rechnung zu tragen.

Zeitliche Ansetzung – Artikel 44

Die zeitliche Ansetzung für den Trauergottesdienst erfolgt in Verbindung mit den Angehörigen innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen durch die Pfarrerin oder den Pfarrer. Die Pfarrerin oder der Pfarrer orientiert die betroffenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.

Ort und Durchführung – Artikel 45

1 Der Trauergottesdienst wird am letzten Wohnort der oder des Verstorbenen von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer dieser Kirchgemeinde gehalten. Nach Absprache mit der zuständigen Ortspfarrerin oder dem zuständigen Ortspfarrer sind Ausnahmen möglich.

2 Der Trauergottesdienst findet vor versammelter Gemeinde, wenn möglich in der Kirche, statt.

3 Der Trauergottesdienst wird schlicht und für alle Verstorbenen gleich gestaltet. Alle Mitwirkenden haben den gottesdienstlichen Charakter der Feier zu beachten. Der Kirchgemeinderat unterstützt Pfarrerinnen oder Pfarrer und Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker in diesen Bestrebungen.

4 Auch bei Kremationen findet der Trauergottesdienst wenn möglich in der Kirchgemeinde des Wohnorts statt. Es wird nur ein öffentlicher Trauergottesdienst durchgeführt.

5 Der Kirchgemeinderat kann Regeln für den Trauergottesdienst aufstellen.

Register und Abkündigung – Artikel 46

1 Die Eintragungen von Trauergottesdiensten und Bestattungen erfolgen im Register der Wohnortskirchgemeinde mit Nummer, (…)

3 Der erfolgte Trauergottesdienst wird im nächsten Sonntagsgottesdienst der Gemeinde des Wohnortes der verstorbenen Person bekannt gegeben, damit sich die Gottesdienstbesuchenden der Fürbitte für die Angehörigen anschliessen.