Trauung

Trauungen können in der Arche oder in der katholischen Kirche stattfinden, in Absprache mit Pfarrer / Pfarrerin auch ausserhalb der Kirchgemeinde.

Auch ökumenische Trauungen können stattfinden, melden sie sich bitte in jedem Fall frühzeitig bei Pfarrer / Pfarrerin, damit sie die notwendigen Absprachen treffen können und die entsprechenden Informationen erhalten.

Die üblichen Zeiten für Trauungen der reformierten Kirchgemeinde Bösingen sind am Samstag zwischen 13 Uhr und 16 Uhr, am Sonntag sind keine Trauungen möglich.

Das Fotografieren während des Gottesdienstes ist nicht grundsätzlich verboten, wir bitten lediglich darum, dass nur eine Person dafür vorgesehen wird und dass diese in zurückhaltender Weise agiert.

Die Kirchenordnung der ev.-ref. Kirche des Kantons Freiburg vom 12.11.2012 äussert sich in den Artikeln 34-41 dazu (Auszug):

Bedeutung – Artikel 34

Der Gottesdienst anlässlich einer Trauung verkündet den Eheleuten Gottes Liebe, Treue und befreiendes Wort. Die Eheleute erbitten Gottes Segen und versprechen, ihre Ehe im Geist des Evangeliums zu führen.

Vorbereitung – Artikel 35

1 Die Anmeldung zum Traugottesdienst muss wenigstens 2 Monate vor der Trauung erfolgen. Datum, Ort und Zeit werden mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer vereinbart. Der Kirchgemeinderat kann bestimmte Trauzeiten festlegen.

2 Zur Vorbereitung führt die Pfarrerin oder der Pfarrer mit den Eheleuten ein Gespräch über die Bedeutung der Ehe und der kirchlichen Trauung.

3 Vor dem Traugottesdienst muss sich die Pfarrerin oder der Pfarrer vergewissern, dass die Ziviltrauung stattgefunden hat.

Gestaltung des Traugottesdienstes – Artikel 36

1 Der Traugottesdienst findet in einem kirchlichen Raum statt. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchgemeinderat.

2 Er [der Traugottesdienst] kann in den Gemeindegottesdienst eingebaut werden.

3 Die Eheleute besprechen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer die Gestaltung und den Ort der Traufeier. Musikbeiträge sollen dem Anlass angemessen sein. (…)

Ort der Trauung – Artikel 37

1 Der Traugottesdienst soll möglichst in der Kirchgemeinde der Eheleute stattfinden. Kann die Ortspfarrerin oder der Ortspfarrer eine Trauung nicht übernehmen, ist sie oder er bei der Suche nach einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer behilflich.

2 Wenn die Eheleute die Trauung durch eine auswärtige Pfarrerin oder einen auswärtigen Pfarrer wünschen, haben sie das vorgängig mit der Ortspfarrerin oder dem Ortspfarrer abzusprechen.

Eintragung – Artikel 38

Die Pfarrerin oder der Pfarrer sorgt für die Eintragung im Trauregister der Kirchgemeinde des Trauortes. (…)

Trauung mit einem Ehepartner einer anderen Konfession – Artikel 39

1 Gehört ein Ehepartner einer anderen christlichen Konfession an, macht die Pfarrerin oder der Pfarrer den Eheleuten im Traugespräch ihre Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi und zu ihrer eigenen Kirche bewusst. Sie oder er bestärkt sie in der gegenseitigen Achtung ihrer Glaubensüberzeugung.

2 Wünschen die Eheleute, dass die Trauung einen oekumenischen Charakter hat, so sollte der Gottesdienst durch die Amtsträgerinnen oder Amtsträger beider Konfessionen gemeinsam vorbereitet werden. Die Mitwirkung der Amtsträgerin oder des Amtsträgers der anderen Konfession am Gottesdienst ist nicht Voraussetzung.

3 Bei einer reformierten Trauung nimmt die reformierte Pfarrerin oder der reformierte Pfarrer das Trauversprechen entgegen.

4 Eine in der Kirche der anderen Konfession gehaltene Trauung wird anerkannt, unabhängig von der Mitwirkung einer reformierten Pfarrerin oder eines reformierten Pfarrers.

Trauung mit einem Ehepartner anderer Religion oder konfessionslos – Artikel 40

Gehört ein Ehepartner einer andern Religion an oder bezeichnet sich als konfessionslos, soll ihm die Pfarrerin oder der Pfarrer die Achtung vor der Glaubensüberzeugung des christlichen Partners nahelegen. Den reformierten Partner bestärkt sie oder er, bei aller Achtung vor der Überzeugung seines Partners, den eigenen Glauben zu leben und zu bezeugen.

Verweigerung – Artikel 41

1 Pfarrerinnen oder Pfarrer können nicht verpflichtet werden, gegen ihre Überzeugung eine Trauung vorzunehmen.

2 Wenn sie [die Amtspersonen] sich nach Rücksprache mit der Dekanin oder dem Dekan aus schwerwiegenden Gründen gezwungen sehen, eine Trauung abzulehnen, so haben sie den Kirchgemeinderat umgehend darüber zu informieren.